Finanzordnung

§ 1 Mitgliedsbeiträgen


(1) Der empfohlene Monatsbeitrag für alle Mitglieder beträgt ein Prozent des monatlichen
Nettoeinkommens des Mitgliedes. Mitglieder ohne eigenes Einkommen oder mit Einkommen unter 500 Euro zahlen 5,00 Euro im Monat.

(2) Für Schülerinnen kann der monatliche Beitrag auf bis zu 2,50 € pro Monat reduziert werden

(3) In Einzelfällen kann der Beitrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Darüber entscheidet vertrauensvoll auf formlosen Antrag der/die Kreiskassiererin. Über die Dauer dieser Sonderregelung entscheidet der/die Kreiskassiererin im Einvernehmen mit dem/der Antragstellerin.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus zu
entrichten. Der Zahlungsmodus ist dem Kreisverband mitzuteilen. Mitglieder, die nicht per
Lastschrift zahlen, sollen nach Möglichkeit einen Dauerauftrag einrichten. Beitragsminderungen sollen zeitnah gemeldet werden.

(5) Die Kosten für wiederholte Rücklastschriften können dem Mitglied auferlegt werden.

(6) Bei Austritt oder Ausschluss aus der Partei wird der Beitrag nicht erstattet. Bei Umzug in einen anderen Kreisverband kann auf Antrag des neuen Kreisverbands ein Teil des Beitrags an diesen erstattet werden.

(7) Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge länger als drei Monate im Rückstand, so gilt dies nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. In der ersten Mahnung muss das Mitglied auf die Möglichkeiten nach Absatz (3) hingewiesen werden.

(8) Die Ortsverbände können von diesen Beitragsregelungen abweichen. Sie sind für den Einzug und die Überwachung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. Pro Mitglied und Quartal zahlen die Ortsverbände eine Umlage an den Kreisverband. Grundlage zur Berechnung sind die Mitglieder jeweils zur Mitte des Quartals (Stichtage 15.02./ 15.05./ 15.08./ 15.11.). Die Kreismitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Kreisvorstands die Höhe der Umlage mit einfacher Mehrheit.


§ 2 Mandatsbeiträge


(1) Die Wahrnehmung eines kommunalen Mandats, sowie die Tätigkeit in Aufsichtsgremien von kommunalen Unternehmen ist ehrenamtlich. Die von den Kreisverband aufgestellten Mandatsträgerinnen sollen in Ausübung ihres kommunalen Mandats keine finanziellen Vorteile erlangen, aber auch keine Nachteile erleiden.

(2) Mandatsträgerinnen sind neben ihrem Mitgliedsbeitrag nach § 1 zur Zahlung weiterer Beiträge verpflichtet.

(3) Mandatsträgerinnen im Sinne dieser Finanzordnung sind Inhaberinnen kommunaler
Wahlmandate auf Kreisebene der GRÜNEN Siegen-Wittgenstein. Dies sind: Mitglieder der Kreistagsfraktion, sachkundige Bürgerinnen und Mitglieder, die in sonstige Gremien und kreisweite Gesellschaften gesandt werden

(4) Die Mandatsbeiträge betragen 50 Prozent der gezahlten Aufwandsentschädigungen, Pauschalbeträge und Sitzungsgelder.

(5) Ein steuerlicher Mehraufwand kann berücksichtigt werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet auf formlosen Antrag durch den/die Mandatsträgerin.

(6) Mit Zustimmung des geschäftsführenden
Vorstands kann der Mandatsbeitrag in Einzelfällen reduziert werden. Hierzu bedarf es eines
schriftlichen und begründeten Antrags des/der Mandatsträgerin. Über die Dauer dieser Sonderregelung entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall.

(7) Der/die Kreiskassiererin ist verpflichtet, der Kreismitgliederversammlung einen Verstoß gegen die vereinbarten Mandatsbeiträge zu berichten. Die Höhe der Beiträge wird nicht mitgeteilt.


§ 3 Haushalt


(1) Der/die Kreiskassierer*in erstellt im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Haushaltsplan, der durch den Kreisfinanzrat beraten und von der Kreismitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Ist der Haushalt zu Beginn des neuen Geschäftsjahres noch nicht verabschiedet, ist der Vorstand ermächtigt, unbedingt notwendige Ausgaben zu tätigen.

(3) Ausgaben dürfen nur im Rahmen des Haushalts beschlossen werden. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung keine entsprechenden Haushaltsmittel vorgesehen sind, können nur durch die Umwidmung anderer Haushaltsmittel ausgeführt werden. Diese Umwidmung bedarf eines Vorstandsbeschlusses mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Kreiskassiererin. Ansonsten muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt bei der Kreismitgliederversammlung beantragt werden.

(4) Ist es im Laufe des Haushaltsjahres absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht,
hat der/die Kreiskassierer*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt in den Kreisvorstand
einzubringen. Er/sie ist bis zu dessen Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung
an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.


§ 4 Schlussvorschriften


Diese Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie tritt mit Beschluss auf der Mitgliederversammlung am 02.04.2022 in Kraft. Bis die Umlage der Ortsverbände an den Kreisverband nach §1 Absatz 8 erstmalig festgelegt wird, gilt die Regelungen aus der Satzung vom 18.07.2019. Bei allen in dieser Finanzordnung nicht geregelten Sachverhalten gilt die Finanzordnung des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/Die Grünen NRW. Änderungen können satzungsgemäß mit Zweidrittelmehrheit durch eine Kreismitgliederversammlung beschlossen werden.

Letzte Änderungen beschlossen am 13. April 2024